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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemein
Verkauf, Lieferung und Montage erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Anderslautende formularmäßige Bestimmungen des Bestellers sowie mündliche Absprachen sind nur dann gültig, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für den Umfang der Lieferpflicht allein maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Dies trifft auch für mündlich getroffene Vereinbarungen zu und gilt auch für Ausschreibungen nach V.O.B./V.O.L.

1.1 Unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechende Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Wir widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich.

1.2 Aufträge sind für uns nur dann verbindlich, wenn Sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Auftragseingang von uns schriftlich bestätigt wurden. Ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend.

Versand, Lieferung und Montage
2.1 Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von 15 Tagen in Lauf gesetzt. Frühestens nach Ablauf der Nachfrist können wir in Verzug gesetzt werden. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand dem Versandbeauftragten übergeben bzw. verladen worden ist. Betriebsstörungen, die ohne unser Verschulden auftreten, befreien uns für die Dauer der Störung von der Auslieferung/Montage. Rücktritt vom Vertrag hierdurch, kann nicht ohne unser Einverständnis erfolgen. Konventionalstrafen und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Falls nicht besonders vereinbart, bleibt die Wahl der Versandart der Lieferfirma vorbehalten. Die Lieferung erfolgt durch LKW an die Verwendungsstelle, ohne Abladen, soweit diese auf fest befahrbarer Straße zu erreichen ist oder durch einen Paketdienst. Eine etwa erforderliche Spezialverpackung wird zum Selbstkosten-preis verrechnet und nicht zurückgenommen.

2.2 Selbstmontage
Wird eine Selbstmontage vom Besteller durchgeführt, so stellen wir kostenlos Montageanleitungen zur Verfügung. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit sie für den Monteur/Montage zumutbar sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und die ausschließlichen Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird zurückzugeben.

2.3 Montage durch uns
Eine Montage durch uns wird grundsätzlich nur von uns durch autorisierte Fachfirmen durchgeführt. Es sind uns die entstandenen Aufwendungen zu unseren Montage- und Auslösungsätzen sowie die Spesen für den Aufenthalt und für die Anfahrt zu ersetzen. Dabei haben Sie dafür zu sorgen, dass die Montage oder Aufstellung ohne Unterbrechung erfolgen kann und die notwendigen Vorbereitungen, wie Unterbau, Elektroanschluss-möglichkeiten etc., bereits getroffen sind. Verzögert sich der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Ihren Wunsch oder aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf Sie über. Sie haben Sorge zu tragen, dass die Benutzung der montierten Teile und das Betreten der Montagefläche durch Dritte vor Abnahme durch Sie ausgeschlossen ist. Für Schäden jeglicher Art, auch Personenschäden, die durch eine fehlende ohne unzureichende Absicherung der Montagefläche entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Anweisungen an unser Montagepersonal sind unzulässig. Unser Montagepersonal ist nicht berechtigt, für uns verbindliche Erklärungen abzugeben. Treten bei der Montage durch Sie verursachte Kosten durch Wartezeiten oder sonstige Mehrkosten auf, sind wir berechtigt, Ihnen diese Kosten nach den jeweils gültigen Mehrkostensätzen gesondert in Rechnung zu stellen. Wir verweisen hier zusätzlich auf unsere allgemeine Montagebedingung, die Bestandteil jeder Montage durch uns ist.

Gewährleistung
3.1 Reklamationen für offensichtliche Mängel müssen direkt nach Empfang der Ware schriftlich uns gegenüber, nicht dem Montagepersonal oder Fachberatern gegenüber, erfolgen. Für alle Teile geben wir die volle Herstellergarantie nach V.O.L.. Die Garantie erlischt bei Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, die durch fehlerhafte Montage durch Dritte, die durch natürliche Abnutzung oder durch mutwillige Zerstörung entstehen bzw. entstanden sind. Dies gilt analog für Änderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen des Auftraggebers oder Dritter. Wir können nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder Ersatz liefern, wenn der Liefergegenstand infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft ist. Entsprechendes gilt auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Weitere Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten verweisen wir auf unsere allgemeinen Garantiebedingungen.

Konstruktionsänderungen
3.2Konstruktionsänderungen jeder Art behalten wir uns in jedem Falle vor, soweit dies aus unserer Sicht notwendig geworden ist.

Preisvorbehalt
4.1 An die in unseren Angeboten angegebenen Preise halten wir uns jeweils wie in den Angeboten angegeben gebunden. Eine Verlängerung der Bindungsfrist bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Wir behalten uns Preiserhöhungen vor, wenn die Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und zwischen-zeitlich eine Erhöhung der Herstellungs- und Zulieferkosten eingetreten ist, die bei Vertragsabschluss noch nicht ersichtlich war. Falls nicht anders bestätigt, verstehen sich die Preise auch bei Lieferung ins Ausland ausschließlich in Euro und gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Montage, Fracht und Wertsicherung sowie inländischer Umsatzsteuer. Die Frachtkosten werden Ihnen entsprechend unserer Frachtkostentabelle weiterberechnet. Besondere Vereinbarungen über Frachtkosten bedürfen der Schriftform.

Zahlungsbedingungen
5.0 Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den Angaben der jeweiligen Angebote. Bei Objekten ab 5.000,00 Euro Nettowarenwert gilt grundsätzlich: 1/3 bei Auftragsvergabe, 1/3 bei Lieferung, 1/3 bei Abnahme. Evtl. einzubehaltende Sicherheiten werden durch Bürgschaften eingelöst. Wir behalten uns von Fall zu Fall vor, Aufträge nur gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder gegen Vorauskasse abzuwickeln. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer schriftlichen Abmachung. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu berechnen. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen und Kosten, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Sind Sie mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder verschlechtern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach Vertragsabschluss so wesentlich, dass eine Durchsetzung unserer Forderungen ernsthaft gefährdet ist, so sind wir berechtigt, die der jeweiligen Folgelieferung gegenüberstehende Forderung fällig zu stellen und Vorauskasse hinsichtlich dieser Forderung zu verlangen. Abschlagsrechnungen können unsererseits erstellt werden.

Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen unser Eigentum.

6.2 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst dann über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgt für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung wird auch dann gelten, wenn die Vorbehaltswaren vorher durch unseren Käufer be- und verarbeitet worden sind oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiter veräußert werden. Falls die Waren von dem Käufer mit andern, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- und Verarbeitung, weiter veräußert werden, gilt die Abtretung in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Rechnung. Bei fest mit dem Boden verankerten Geräten besteht nach § 648 BGB der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungs-hypothek. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbers des in Be- und Verarbeitung unmittelbar Ausführenden. Als Be- oder Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB gilt die Firma Novum.

6.3 Erfüllen Sie Ihre Zahlungsverpflichtung innerhalb 30 Zagen nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, lösen Sie fällige Schecks nicht ein, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände sofort an uns zu nehmen, ohne das dies einen Rücktritt vom Vertrag darstellt. Wir sind befugt, alsdann die Gegenstände auch gegen Ihren Widerspruch abzuholen.

Rücktritt vom Vertrag
7.0 Wir sind berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsbestätigung vom Vertrag kostenfrei zurück zu treten, wenn dies aus zwingendem Grund geboten erscheint. Ein zwingender Grund ist insbesondere gegeben im Falle höherer Gewalt, auch solcher bei unserem Vorlieferanten, Rohstoffmangel oder ähnliche unvorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse, die nicht von uns zu vertreten sind.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.0 Für alle aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der nachfolgend aufgeführte Sitz der Firma als Erfüllungsort und Gerichtsstand.

8.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Unwirksame Punkte sind durch die entsprechende gesetzliche Regelung zu ersetzen.

Alle vorangegangenen Preislisten, Verkaufs- und Lieferbedingungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit.


Stand Mai 2022